geschrieben am 25.11 2011

Zur Juve Meldung vom 24.11.2011

Diese Entscheidung erscheint folgerichtig in den Augen der angelsächsischen Kanzlei: Sie ist wie ihre Wettbewerber auf dem kleinen englischen Heimatmarkt zu sehr in ihren Möglichkeiten beschränkt, und kann, auf dem Rücken der weltweiten Anwendung von UK-Recht in allen größeren Transaktionen (meist ab 250.000.000 EURO) weltweit tätig werden. Gleiss Lutz kann das nicht; sie ist im wesentlichen auf deutsches Recht beschränkt, und wenn ihre Anwälte auch schon heute in internationalen Transaktionen tätig sind, in denen primär UK oder US Recht angewendet wird, so ist es dennoch nicht ihre Kernkompetenz. Dies ist die gleiche Grundfrage, die deutsche Kanzleien schon in 2000 zu beantworten hatten, als die Mergerangebote postkorbweise in deutschen Kanzleien hereinschneiten.
Die einzige Konsequenz war: Angelsächsische Kanzleien bekamen einen Fuß in den deutschen Markt und haben über 50 % des Umsatzkuchens aller Top 50 Kanzleien auf sich vereinigen können. Dabei können deutsche Anwälte in dieser Kanzlei zwar immer auch noch deutsches Recht anwenden, und tun das, auch weil der internationale Umsatzanteil zwischen 10 und 50 % je nach Kanzlei schwankt.